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AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der NARCISA GmbH

§ 1 Geltungsbereich Diese Bedingungen gelten, soweit nicht schriftlich etwas abweichendes vereinbart ist, für sämtliche Geschäftsbedingungen mit dem Käufer. Entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt.

§ 2 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schiedsvereinbarungen 1. Auf sämtliche Geschäfte, einschließlich Scheck- und Wechselgeschäfte, findet deutsches Recht einschließlich der in Deutschland geltenden Handelsbräuche und technischen Gepflogenheiten Anwendung. 2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ist nach unserer Wahl Bad Wurzach, wenn der Käufer Kaufmann ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder wenn er nach Vertragsabschluss seinen Wohn- oder seinen Geschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt bzw. diese im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 3. Erfüllungsort für alle Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist Bad Wurzach, wenn der Käufer Kaufmann ist. 4. Bei Streitigkeiten mit ausländischen Käufern steht uns die Wahl zu, anstelle der staatlichen Gerichte das Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer des Landes des Käufers anzurufen. Es entscheiden dann nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer ein oder mehrere gemäß dieser Ordnung ernannte Schiedsrichter, jedoch nur dann nach billigem Ermessen, wenn die Parteien dies vereinbaren. Sollte im Land des Käufers ein solches Schiedsgericht nicht bestehen oder das Recht dieses Staates die Vereinbarung eines Schiedsgerichts oder die Vereinbarung der deutschen Gerichtsbarkeit nicht zulassen, so wird als Gerichtsstand die Hauptstadt des Landes des Käufers vereinbart. In beiden Fällen gilt dies auch für Scheck-und Wechselklagen. 5. Der Käufer verpflichtet sich, falls er in einem gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren ganz oder teilweise unterliegen sollte, die uns entstandenen Prozesskosten ganz oder zu diesem Anteil auch dann zu tragen, wenn das Recht seines Landes eine Verpflichtung zum Ersatz von Prozesskosten nicht vorsieht.

§ 3 Vertragsinhalt Angebote erfolgen stets freibleibend. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Der Käufer ist an seinen Auftrag gebunden. Wir nehmen diesen Auftrag in dem Umfang an, wie wir eine schriftliche Auftragsbestätigung übersenden. Ohne eine solche schriftliche Bestätigung gilt der Auftrag als angenommen, wenn wir nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Auftragsdatum ablehnen.

§ 4 Lieferung, Abnahme

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung und der Versand der Ware unversichert ab Fabrik auf Kosten des Käufers. Die Gefahr für den Transport trägt der Käufer. Teillieferungen sind zulässig. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung kommt es ausschließlich auf den Tag der Übergabe der Ware durch uns an das Versandunternehmen an. 2. Wenn die Annahme infolge eines Umstandes, den der Käufer zu vertreten hat, nicht umgehend bei Lieferung erfolgt, können wir nach unserer Wahl nach Setzung einer Nachfrist von einer Woche entweder unter Wegfall des Zahlungsziels die sofortige Zahlung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

§ 5 Nichterfüllung oder Verzögerung der Lieferung 1. Bei Exklusivitätsdessins erfolgt die Annahme des Auftrages unter der Bedingung, dass wir die Ware in einer Stückzahl verkaufen, welche der Mindestmenge des uns bei unserem Lieferanten abzunehmenden Stoffes entspricht. 2. Bei Auftreten von Fabrikationsfehlern in unserer eigenen Herstellung, bei Fehlern im Stoff und wenn die bei uns vorhandenen Stoffmengen nicht zur Herstellung der erforderlichen Stückzahl ausreichen, sind wir berechtigt, entsprechende Mindermengen zu liefern. Der Kunde kann hieraus keine Rechte ableiten, es sei denn, wir liefern weniger als 60 % des Auftragsvolumens. 3. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie bei unverschuldeten Betriebsstörungen wird die Lieferung- bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung verlängert. Der Grund und die voraussichtliche Dauer der Behinderung ist dem Käufer mitzuteilen, wenn zu übersehen ist, dass etwaige Lieferfristen nicht eingehalten werden können. 4. Nach Ablauf der Lieferfrist und der Nachlieferfrist von 12 Tagen ist der Käufer berechtigt, uns schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er diesen bei Setzung der Frist zugleich mit der Erklärung angedroht hat, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Fehlt eine derartige Erklärung bei der Setzung der Nachfrist, so werden wir nach Ablauf dieser Frist von der Verpflichtung zur Lieferung frei, wenn wir während der Frist oder nach deren Ablauf den Käufer zur Erklärung darüber auffordern, ob er Vertragserfüllung verlangt und er sich nicht unverzüglich hierzu äußert.

5. Weitere Ansprüche wegen verspäteter Lieferung, insbesondere Schadenersatzansprüche, stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn, diese würden auf grob fahrlässigem Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen beruhen. Der Anspruch ist in der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. § 6.3. gilt entsprechend.

§ 6 Gewährleistungsansprüche, Haftung 1. Beanstandungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die schriftliche Mitteilung muss uns spätestens 10 Tage nach Eingang der Ware beim Käufer, bei versteckten Mängeln 10 Tage nach Entdeckung zugehen. Unsere Handelsvertreter sind zur Entgegennahme derartiger Mängelwaren nicht berechtigt. Nach Ablauf dieser Frist sind Beanstandungen ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die gelieferte Ware vom Käufer verändert worden ist. Geringfügige, insbesondere handelsübliche Abweichungen in Qualität, Farbe, Dessin, Ausrüstung oder Verarbeitung berechtigen nicht zur Mängelrüge. 2. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb 4 Wochen nach Rückempfang der Ware verpflichtet. Sollten wir diese Frist nicht einhalten, so ist der Käufer berechtigt, nach schriftlicher Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten, falls wir auch dies nicht einhalten. 3. Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen uns, insbesondere auch solche aufgrund deliktischer Haftung, Verschulden bei Vertragsabschluss und positiver Vertragsverletzung, sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt. Dies gilt auch, soweit vom Käufer direkte Ansprüche gegenüber unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden. In jedem Fall ist jedoch der Anspruch der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenem Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden des Käufers. Gleiches gilt bei direkten Ansprüchen gegenüber unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. 4. Sämtliche Gewährleistungsansprüche und alle übrigen Schadenersatzansprüche des Käufers einschließlich der Mängelschäden verjähren 6 Monate nach Absendung der Ware.

§ 7 Zahlung 1. Die Rechnung wird zum Tage der Auslieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Hinausschiebung der Fälligkeit bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Rechnungen sind zahlbar: sofort bei Lieferung. 2. Soweit wir Preise in ausländischer Währung angeben, sind wir berechtigt, diese im selben Verhältnis zu erhöhen, in dem sich der amtliche Umrechnungskurs des Euro zur ausländischen Währung gegenüber dem Datum der Auftragsbestätigung bis zur Lieferung zu unseren Ungunsten ändert. 3. Bei Scheckzahlungen ist das Datum der Einlösung des Schecks, bei Überweisungen der Tag der Gutschrift auf unser Konto maßgebend. Bei Annahme von Wechseln nach dem Nettoziel, also nach Entgegennahme der Ware, sind wir berechtigt, 1 % Zuschlag von der Wechselsumme zu verlangen. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verrechnet.

§ 8 Zahlungsverzug 1. Bei Bezahlung nach Fälligkeit sind wir berechtigt, ohne Mahnung Verzugszinsen mindestens in Höhe von 4 % über dem jeweiligen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Basiszinssatz zu verlangen. Dem Käufer bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass uns ein geringerer oder kein Zinsschaden entstanden ist. 2. Vor völliger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Wird nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum bezahlt, so verlängern sich die Lieferfristen für alle anderen laufenden Aufträge, ohne dass es unserer schriftlichen Mitteilung bedarf, um die Zeit von 31 Tagen ab Rechnungsdatum bis zur vollständigen Bezahlung. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt und seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so können wir für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Lieferung der Ware verlangen. Wir können außerdem die sofortige Rückgabe der schon ausgelieferten Ware verlangen, ohne dass darin ein Rücktritt vom Vertrag liegt. Nach unserer Wahl sind wir außerdem berechtigt, bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse von allen bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten. 3. Der Käufer hat bei Zahlungsverzug für sämtliche Kosten aufzukommen, die uns durch die Beauftragung eines Inkassobüros oder eines deutschen oder ausländischen Anwalts (einschließlich Korrespondenzanwalts) entstehen.

§ 9 Zahlungsweise, Aufrechnung, Zurückbehaltung 1. Soweit nicht anders vereinbart, hat die Zahlung in barem Geld, durch Scheck oder Eurocard spesenfrei in Euro zu erfolgen. Abzüge am Rechnungsbetrag sind nicht zulässig.

Wir sind nicht verpflichtet Wechsel anzunehmen. Soweit dies geschieht, hat der Käufer die Bank-, Diskont und Einziehungsspesen zu zahlen. 2. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Gleiches gilt für ein Zurückhaltungsrecht, sofern es Kaufmann ist. Ist dies nicht der Fall so kann er ein Zurückhaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 10 Exklusivität, Veräußerung der Ware, Internet 1. Eine Exklusivität hinsichtlich des Ortes sowie hinsichtlich der Form, Dessin und Farbe wird dem Käufer nicht eingeräumt, es sei denn es folgt eine ausdrücklich schriftliche Vereinbarung. Hierzu sind jedoch unsere Handelsvertreter oder Außendienstmitarbeiter in keinem Falle berechtigt. 2. Für die Bewerbung der gelieferten Waren im Internet, muss von uns eine Genehmigung angefordert werden. Der Käufer ist nicht berechtigt unsere Waren im Internet zu verkaufen. 3. Der Käufer ist nicht berechtigt, von uns gelieferte Ware anders als im ordnungsgemäßen Betrieb seines Einzelhandelsgeschäfts zu veräußern. Es ist ihm insbesondere untersagt, unsere Ware an Personen oder Firmen abzugeben, die nicht Endverbraucher sind. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe sämtlicher beim Käufer noch vorhandener von uns gelieferter Ware zu verlangen. Der Käufer hat uns in diesem Falle auf Verlangen unverzüglich ein Verzeichnis dieser Ware zu übersenden. Es ist ihm untersagt, noch vorhandene, auch aus anderen Verträgen mit uns stammende Ware nach Ausübung des Rücktrittsrechts zu veräußern. Daneben hat der Käufer sämtlichen Schaden zu ersetzen, der durch seinen Verstoß gegen das Verbot entsteht, mindestens jedoch 20 % unseres Verkaufspreises für die noch vorhandene Ware. Dem Käufer bleibt jedoch vorbehalten nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 11 Eigentumsvorbehalt 1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Käufer unser Eigentum. Soweit wir mit dem Käufer die Zahlung des Kaufpreises aufgrund eines Scheck- Wechsel- Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt des Eigentums auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Käufer und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Der Käufer darf die Ware jedoch im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware zugunsten Dritter ist ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet uns bei Pfändung der Ware durch Dritte unverzüglich Mitteilung zu machen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Befindet sich der Käufer uns gegenüber im Zahlungsverzug, so hat er uns auf Verlangen unverzüglich eine genaue Aufstellung über noch in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware zu übersenden. Das gleiche gilt, sobald ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers beantragt ist. In diesem Fall hat er die entsprechende Aufstellung ohne Aufforderung sofort zu übersenden. 2. Der Käufer ist berechtigt die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns im – Inland einschließlich der Mehrwertsteuer – bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist oder die Zahlung einstellt und keinen Antrag auf Erlösen des Insolvenzverfahrens stellt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. 3. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug des Käufers dessen Befugnis zur Veräußerung der Vorbehaltsware aus sämtlichen mit uns abgeschlossenen Geschäften zu widerrufen und die Ware zurückzunehmen. Diese Befugnis erlischt ohne weiteres bei Zahlungseinstellung des Käufers oder wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt wird. Der Widerruf der Befugnis und die Rücknahme der Ware beinhaltet keinen Rücktritt vom Vertrag. Bei Rücknahme sind wir zur freihändigen Verwertung befugt. 4. Ist auf die Vertragsbeziehung ausnahmsweise ausländisches Recht anzuwenden und lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet jedoch dem Käufer, sich andere Rechte vorzubehalten, so sind wir berechtigt, alle Rechte dieser Art auszuüben. Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen unsererseits mitzuwirken, die wie zum Schutze unseres Eigentums oder an dessen Stelle eines anderen Rechts am Liefergegenstand treffen wollen. § 12 Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht deren Gültigkeit im Übrigen.

NARCISA GmbH – Söldenhorn 6 – 88410 Bad Wurzach – Germany

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